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Internationale Zuständigkeit bei in Österreich und Dänemark geführtem Obsorgestreit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 190 Heft 3 v. 15.3.2013

Art 8 Abs 1, Art 10, 16, 19 Abs 2, Art 61 lit a Brüssel IIa-VO

§ 107 AußStrG:

Der Zuständigkeitsbestimmung des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO kommt gemäß Art 61 lit a Brüssel IIa-VO Vorrang vor dem Zuständigkeitssystem des KSÜ (Haager Kinderschutzübereinkommen, BGBl III 49/2011) zu. Sie statuiert den Grundsatz der Fortdauer der internationalen Zuständigkeit, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach Art 16 Brüssel IIa-VO. Hat das Kind während des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark begründet, ist das KSÜ anwendbar, weil nach Art 61 lit a Brüssel IIa-VO der Anwendungsvorrang entfallen wäre; denn Dänemark ist Vertragsstaat des KSÜ, aber nicht Mitgliedstaat iS der Brüssel IIa-VO.

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