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Zweikondiktionentheorie: keine Oppositionsklage wegen nachträglichen Unmöglichwerdens der Gegenleistung bei Rückabwicklung Zug um Zug

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 188 Heft 3 v. 15.3.2013

§ 35 EO

§§ 877 analog, 932 ABGB:

Nach Auflösung eines Kaufvertrags durch Wandlung gemäß § 932 ABGB sind die beiderseitigen Leistungen in analoger Anwendung des § 877 ABGB zurückzuerstatten. Bei der Rückabwicklung stehen sich zwei grundsätzlich selbständige Bereicherungsansprüche gegenüber, die nur durch das Band der Zug-um-Zug-Abwicklung "locker" miteinander verknüpft sind. Ist eine der Leistungen untergegangen, ist daher grundsätzlich die Rückforderung der noch vorhandenen Leistung trotz des an sich geltenden Zug-um-Zug-Prinzips möglich (Zweikondiktionentheorie). Daher kann auch der Umstand, dass die vom betreibenden Gläubiger zu erbringende Gegenleistung nachträglich unmöglich geworden ist (hier: gutgläubiger Erwerb des rückzustellenden PKW durch einen Dritten), nicht im Wege einer Oppositionsklage eingewendet werden.

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