§ 35 EO
§§ 877 analog, 932 ABGB:
Nach Auflösung eines Kaufvertrags durch Wandlung gemäß § 932 ABGB sind die beiderseitigen Leistungen in analoger Anwendung des § 877 ABGB zurückzuerstatten. Bei der Rückabwicklung stehen sich zwei grundsätzlich selbständige Bereicherungsansprüche gegenüber, die nur durch das Band der Zug-um-Zug-Abwicklung "locker" miteinander verknüpft sind. Ist eine der Leistungen untergegangen, ist daher grundsätzlich die Rückforderung der noch vorhandenen Leistung trotz des an sich geltenden Zug-um-Zug-Prinzips möglich (Zweikondiktionentheorie). Daher kann auch der Umstand, dass die vom betreibenden Gläubiger zu erbringende Gegenleistung nachträglich unmöglich geworden ist (hier: gutgläubiger Erwerb des rückzustellenden PKW durch einen Dritten), nicht im Wege einer Oppositionsklage eingewendet werden.