§ 932 Abs 2 ABGB
Art 3 Verbrauchsgüterkauf-RL:
Die unentgeltliche Ersatzlieferung, zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (§ 932 Abs 2 ABGB: "Austausch der Sache"), umfasst nach der Rsp des EuGH (verb Rs C-65/09 und C-87/09 ) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.