§§ 51, 54, 61 Abs 2, § 69 Abs 3 EheG
§ 502 Abs 5 Z 1 ZPO:
Der Begriff der Geisteskrankheit iS des § 51 EheG ist nicht in einem streng medizinischen Sinn zu verstehen, sondern es ist darauf abzustellen, ob durch eine Krankheit eine schwere Regelwidrigkeit des geistigen Zustands verursacht wird. Entscheidend ist, ob eine geistige Störung vorliegt, mag sie organischen oder nichtorganischen Ursprungs sein, die eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft der Eheleute nicht erwarten lässt. Ein apallisches Syndrom (anhaltendes Wachkoma) ist den in § 51 EheG genannten Geisteskrankheiten gleichzuhalten. Die durch dieses Krankheitsbild hervorgerufene Regelwidrigkeit erfüllt somit den Scheidungsgrund des § 51 EheG.