§ 652 ABGB
§ 166 AußStrG:
Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsguts hat, steht dem Nachvermächtnisnehmer und damit auch dem uneigentlichen Nachlegatar entsprechend der Rechtsnatur des Vermächtnisses bloß ein obligatorischer Anspruch auf Über-