§§ 297, 418 ABGB
§ 150 EO:
Real geteiltes Eigentum an Gebäuden ("Stockwerkseigentum") kann seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 50/1879 grundsätzlich nicht mehr begründet werden. Dies gilt auch für den Teil des Dachbodens eines Doppelhauses, der sich über der Liegenschaft des Nachbarn befindet (hier: auf zwei verschiedenen Liegenschaften errichtetes Doppelhaus, dessen Dachboden erst nachträglich und ohne die Grundgrenze zu beachten ausgebaut wurde, wodurch ein Dachbodenraum, der nur von einem Hausteil begehbar ist, in den anderen Hausteil hinüberragt).