§§ 2, 8 PatVG
§§ 7, 268 Abs 2, § 275 Abs 2, § 283 Abs 2, §§ 284, 284a Abs 2 ABGB:
Weder das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) noch das ABGB sehen eine hinreichend determinierte Grundlage für die gerichtliche Genehmigung eines lebensbeendenden Behandlungsabbruchs (hier: Einstellen der künstlichen Ernährung) vor, der in einer beachtlichen Patientenverfügung iS des § 8 PatVG und vom Sachwalter gewünscht wird. Weder dem Sachwalter noch dem behandelnden Arzt kommt in diesem Fall die alleinige Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr haben sie unter Berücksichtigung der beachtlichen Patientenverfügung über die weitere Vorgehensweise konsensual zu befinden. Ist nur einer von ihnen für die Lebenserhaltung, hat diese Vorrang.