§ 52 Abs 1, § 54 StPO
Art 89 Abs 2, Art 140 B-VG:
Der Antrag des OLG wird auf Grund von selbst gehegten Bedenken gestellt, wenn auch in Übernahme der Begründung eines Beschlusses des OGH, und ist insofern jedenfalls zulässig.
§ 52 Abs 1, § 54 StPO
Art 89 Abs 2, Art 140 B-VG:
Der Antrag des OLG wird auf Grund von selbst gehegten Bedenken gestellt, wenn auch in Übernahme der Begründung eines Beschlusses des OGH, und ist insofern jedenfalls zulässig.