Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist entsprechend Art 2 Mehrwertsteuer-RL (MwSt-RL, 2006/112/EG) gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger als solcher Leistungen gegen Entgelt erbringt. Bedingt durch die Sonderstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers als "handlungsfähiger Arm" der Gesellschaft ist es fraglich, ob dieser im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und sohin als Steuerpflichtiger handelt. In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Geschäftsführungstätigkeit die Steuerpflichtigeneigenschaft beizumessen ist und wann die Voraussetzungen für einen steuerbaren Leistungsaustausch im Falle der Geschäftsbesorgung durch einen Gesellschafter erfüllt sind.