§§ 1035 ff, 1042 ABGB
§ 42 WaffG:
Es existiert keine Regelung, nach der der Bund bei Verdachtspunkten zum Aufsuchen und Bergen von Fliegerbombenblindgängern oder zumindest zur (teilweisen) Tragung der dafür erforderlichen Kosten verpflichtet ist. Für einen Ersatzanspruch eines Liegenschaftseigentümers (hier: der Stadtgemeinde Salzburg) für Aufwendungen, die ihm in Zusammenhang mit der Suche nach Fliegerbombenblindgängern auf seinem Grundstück entstanden sind, besteht daher keine Rechtsgrundlage.