Art 26, 40, 42 EuInsVO:
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und daher ein Anerkennungshindernis vorliegt, trifft im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.
Art 26, 40, 42 EuInsVO:
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und daher ein Anerkennungshindernis vorliegt, trifft im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.