§ 6 Abs 4, § 142 AußStrG
§§ 31, 32, 36 ZPO:
Die von einem Elternteil erteilte (uneingeschränkte) Bevollmächtigung eines namhaft gemachten Rechtsvertreters gilt jedenfalls in dem – in einem Akt geführten – Unterhaltsverfahren, so lange der Elternteil dem Gericht keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt hat (hier: Zustellung eines Unterhaltserhöhungsantrags an den im Verfahren über den erstmaligen Festsetzungsantrag bekanntgegebenen Rechtsvertreter).