Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO:
Der erbantrittserklärte Erbe hat vor Einantwortung keinen eigenen Manifestationsanspruch iS des Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO gegen einen Miterben, der die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat bzw bei dem Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen durch ihn glaubhaft erscheinen lassen.