§ 1075 ABGB:
Eine mit Wirkung ex nunc vorgenommene Änderung der Zahlungsmodalitäten des Drittvertrags löst keine neue Anbietungsverpflichtung des Vorkaufsverpflichteten aus.
Die Einlösungsfrist des § 1075 ABGB beginnt mit dem auf die Anbietung folgenden Tag.