Art 15 ff EuGVVO:
Der 4. Abschnitt der EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) erfasst auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Verbrauchervertrags.
Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Der Begriff des "Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ genannte "Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen.