§§ 1, 3, 30a KSchG
§ 29 MRG:
Auf Dauerschuldverhältnisse ist nicht nur § 30a KSchG, sondern auch § 3 Abs 1 KSchG anwendbar. Die Sonderregelung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG idF des ZivRÄG 2004 (BGBl I 91/2003), wonach das Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags erlischt, ist auf andere Dauerschuldverhältnisse als Versicherungsverträge nicht anzuwenden. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Dauerschuldverhältnisse fehlt es an einer planwidrigen Lücke; daran hat auch die geringfügige Novellierung des § 3 Abs 5 KSchG durch BGBl I 21/2008 nichts geändert.