vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausschöpfung des Rechtswegs beim Erneuerungsantrag

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 607 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 363a StPO

Art 35 MRK:

Für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK. Der OGH kann unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!