§ 363a StPO
Art 35 MRK:
Für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK. Der OGH kann unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden.