§ 582 ZPO
§§ 41 ff GmbHG:
Der Schiedsfähigkeit eines Anspruchs (hier: Recht auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH über die Genehmigung eines Werk- und eines Kreditvertrags) steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber (bloße) Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen) gegenüber (gesellschaftsfremden) Dritten hat.