§ 1435 ABGB analog
§ 382 Abs 1 Z 7 und § 385 EO:
Leistet der Drittschuldner trotz des mit einstweiliger Verfügung angeordneten Zahlungsverbots an den Gegner der gefährdeten Partei, so ist die Zahlung im Verhältnis zu diesem wirksam.
§ 1435 ABGB analog
§ 382 Abs 1 Z 7 und § 385 EO:
Leistet der Drittschuldner trotz des mit einstweiliger Verfügung angeordneten Zahlungsverbots an den Gegner der gefährdeten Partei, so ist die Zahlung im Verhältnis zu diesem wirksam.