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Invaliditätspension: Härtefallregelung auf Versicherte mit Berufsschutz iSd § 273 Abs 1 ASVG nicht anwendbar

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 536 Heft 8 v. 1.8.2012

§ 1 AngG

§ 273 Abs 3, § 255 Abs 3a und 3b ASVG:

Die Härtefallregelung des § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG ist auf Versicherte, denen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG zukommt, nicht anzuwenden. Die Härtefallregelung findet im Bereich der Angestellten vielmehr nur auf Versicherte Anwendung, die keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen und deren Berufsunfähigkeit daher nach § 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122 zu beurteilen ist.

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