§ 1 AngG
§ 273 Abs 3, § 255 Abs 3a und 3b ASVG:
Die Härtefallregelung des § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG ist auf Versicherte, denen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG zukommt, nicht anzuwenden. Die Härtefallregelung findet im Bereich der Angestellten vielmehr nur auf Versicherte Anwendung, die keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen und deren Berufsunfähigkeit daher nach § 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122 zu beurteilen ist.