§ 1 KSchG
§ 1 UGB:
Für die Unternehmerqualifikation eines (hier: geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass er die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung.