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Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch zwischen Wohnungseigentümern bei mangelndem Trittschallschutz

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 518 Heft 8 v. 1.8.2012

§ 364 Abs 2 ABGB

§ 16 Abs 1 WEG:

Hat der störende Wohnungseigentümer selbst jene Umstände (hier: mangelnder Trittschallschutz) geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen, ist von ihm - über die Vermeidung solcher Immissionen, die durch eine nicht verkehrsübliche bzw bestimmungsgemäße Widmung hervorgerufen werden, hinaus - eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat. Dieser gebotenen Rücksichtnahme kann auch ein sinn- und maßvolles erzieherisches Vorgehen entsprechen (hier: Störung durch Trampeln von Kindern).

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