A. Allgemeines
§ 390a Abs 1 StPO hat große praktische Bedeutung. Trotz seiner scheinbar einfachen Aussagen ist er tückenhaft, weshalb der OGH bereits ungewöhnlich oft fehlerhafte Entscheidungen der Untergerichte korrigieren musste1).
Die besprochene Entscheidung ist zutreffend; sie wiederholt bereits Bekanntes (dazu C.II.1. bis C.II.3.), bringt aber in einem wichtigen Punkt auch Neues (dazu C.II.4.).