§§ 396, 411 und 442 ZPO:
Dem negativen Versäumungsurteil kommt weder Bindungs- noch Präklusionswirkung für Folgeprozesse zu. Es enthält zwar einen Ausspruch über die Abweisung der Klage; es liegt ihr aber kein Tatsachensubstrat zugrunde.
§§ 396, 411 und 442 ZPO:
Dem negativen Versäumungsurteil kommt weder Bindungs- noch Präklusionswirkung für Folgeprozesse zu. Es enthält zwar einen Ausspruch über die Abweisung der Klage; es liegt ihr aber kein Tatsachensubstrat zugrunde.