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Beratungs- und Warnpflichten des Versicherers bzw Agenten im Hinblick auf eine neue Rechtslage während eines laufenden Haftpflichtverhältnisses

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Alexander SchopperJBl 2012, 457 Heft 7 v. 1.7.2012

§§ 1295 ff ABGB

§ 43 VersVG:

Eine nebenvertragliche, dem Vertragsabschluss nachfolgende Beratungs- und Warnpflicht des (Haftpflicht-) Versicherers ist zumindest dann zu bejahen, wenn der Fall durch folgende Umstände gekennzeichnet ist: Eine neue Rsp, die dem Versicherer - dem auch der Wunsch des Versicherten nach umfassendem Versicherungsschutz bekannt war - wohl nicht entgangen sein kann, führt zu existenzbedrohenden Berufsrisiken einer bestimmten, überschaubaren Gruppe von nach denselben Bedingungen Versicherten (hier: Gynäkologen). Geht es um die Verfehlung eines für eine solche Gruppe von Versicherungsnehmern typischen Deckungsbedürfnisses (also die Absicherung ihrer besonderen Berufsrisiken [hier: Haftung aus "wrongful birth"]), kann daher schon die (weitere) Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer dieser Gruppe angehört und umfassenden Versicherungsschutz anstrebt, eine solche Verpflichtung auslösen.

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