§ 33 NO
§ 551 ABGB:
Aufgabe des (Dauer-)Substituten (§ 120 NO) ist es, die Amtsgeschäfte bei vorübergehender Verhinderung des Amtsinhabers zu führen. Der Substitut hat Weisungen des Notars zu befolgen, soweit sie mit eigenen Amtspflichten vereinbar sind. Er kann neue Aufträge im Namen und für Rechnung des Amtsinhabers übernehmen.