§ 12 Abs 2 AußStrG
§§ 29 und 52 Abs 2 WEG:
Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient aber dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz "ne bis in idem" verwirklicht. Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.