§ 50 StPO, Art 6 Abs 3 lit a MRK:
Für die Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen setzt Art 6 Abs 3 lit a MRK keine besonderen Anforderungen voraus.
Beim Umfang der Informationspflicht ist auf den Verfahrensstand abzustellen.