§ 568 ABGB:
Für die Gültigkeit des Testaments einer beschränkt geschäftsfähigen Person kommt es nicht darauf an, dass der Notar festhält, auf welche Weise er sich von der Testierfähigkeit überzeugt hat.
§ 568 ABGB:
Für die Gültigkeit des Testaments einer beschränkt geschäftsfähigen Person kommt es nicht darauf an, dass der Notar festhält, auf welche Weise er sich von der Testierfähigkeit überzeugt hat.