§ 6 Abs 1 Z 3, Abs 3, § 28 Abs 2 und § 29 KSchG
§ 38 Abs 1 BWG:
Die mit einer Konventionalstrafe gesicherte Unterlassungserklärung (§ 28 Abs 2 KSchG), die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, muss eine vollständige Unterwerfung unter die Abmahnung der gem § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen Einschränkungen macht und Bedingungen stellt. Es steht dem rechtswidrig handelnden Unternehmen nicht zu, einseitig Sanktionen hinauszuzögern und den Verband zum Zuwarten zu zwingen.