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Wegfall der Wiederholungsgefahr nur bei bedingungsloser Unterlassungserklärung / kundenfeindlichste Auslegung der Wendung "zuletzt bekannt gegebene Adresse" in AGB

RechtsprechungOrdentliche Gerichteo. Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiJBl 2012, 310 Heft 5 v. 1.5.2012

§ 6 Abs 1 Z 3, Abs 3, § 28 Abs 2 und § 29 KSchG

§ 38 Abs 1 BWG:

Die mit einer Konventionalstrafe gesicherte Unterlassungserklärung (§ 28 Abs 2 KSchG), die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, muss eine vollständige Unterwerfung unter die Abmahnung der gem § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen Einschränkungen macht und Bedingungen stellt. Es steht dem rechtswidrig handelnden Unternehmen nicht zu, einseitig Sanktionen hinauszuzögern und den Verband zum Zuwarten zu zwingen.

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