§§ 615 und 703 ABGB:
Die fideikommissarische Substitution erlischt, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist (§ 615 Abs 1 ABGB). Der entsprechende Nachweis obliegt dem Vorerben; Unwahrscheinlichkeit genügt nicht.
§§ 615 und 703 ABGB:
Die fideikommissarische Substitution erlischt, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist (§ 615 Abs 1 ABGB). Der entsprechende Nachweis obliegt dem Vorerben; Unwahrscheinlichkeit genügt nicht.