§ 28a Abs 2 Z 1 SMG:
Enthält ein nach früherer Rechtslage (§ 12 SGG) ergangenes Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der seinerzeit manipulierten Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschließenden Beurteilung der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG originärer, die damalige Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.