§ 3 Abs 3 MSchG
§§ 120 und 162 Abs 1 ASVG:
Auch der Bezieherin einer Leistung nach dem KBGG steht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Freistellungszeugnisses nach § 3 Abs 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) ein vorgezogenes Wochengeld zu, da sie in gleicher Weise wie eine erwerbstätige Dienstnehmerin, die von einem Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG betroffen ist, nicht mehr in der Lage ist, ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit bzw des Lebens und der Gesundheit ihres Kindes einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.