§§ 867, 1016 und 1489 ABGB
§§ 43, 58 und 91 Oö GemO 1990:
Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters. Fehlt der erforderliche Gemeinderatsbeschluss, bindet die Willenserklärung des Bürgermeisters die Gemeinde grundsätzlich nicht.