Sowohl bei vertraglichen als auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen kann sich auf Grund praktischer Bedürfnisse die Frage stellen, inwieweit die Parteien durch Verjährungsverzicht bzw durch rechtsgeschäftliche Fristverlängerung die Verjährung privatautonom gestalten können. Der folgende Beitrag versucht, dies nicht allgemein, sondern bloß im Speziellen für die dreijährige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen zu beantworten. Der Autor kommt dabei zum Ergebnis, dass die Verbotsnorm des § 1502 ABGB nach ihrem telos auf die relative Verjährungsfrist des § 1489 S 1 ABGB keine Anwendung finden kann.