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Keine Zurechnung des "Herstellungsgehilfen" nach § 1313a ABGB analog

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 117 Heft 2 v. 1.2.2012

§ 1313a ABGB analog:

Der Geschädigte muss sich das Verhalten des "Herstellungsgehilfen", den er mit der Schadensbeseitigung beauftragt hat, nicht nach § 1313a ABGB analog zurechnen lassen. Er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben.

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