§ 1313a ABGB analog:
Der Geschädigte muss sich das Verhalten des "Herstellungsgehilfen", den er mit der Schadensbeseitigung beauftragt hat, nicht nach § 1313a ABGB analog zurechnen lassen. Er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben.