§ 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 GRBG:
Unterbliebene Sachverhaltsaufklärung ist nicht Gegenstand einer Mängelrüge und kann auch nicht unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden.
Ein unbedingtes Recht des Beschuldigten auf Übersetzung in seine Muttersprache ergibt sich weder aus Art 5 Abs 4 MRK noch aus Art 6 Abs 3 lit e MRK.