§ 49 Abs 2 Z 2c JN (idF vor BGBl I 2009/135):
Klagen, die sich aus einer Vereinbarung ergeben, die anlässlich einer Scheidung geschlossenen wurde, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN (idF vor BGBl I 2009/135; nunmehr: Z 2d leg cit). Die Scheidungsvereinbarung nach § 55a EheG ist keine familienrechtliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung.