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Notariatsaktsform und fehlende Sprachkunde

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 54 Heft 1 v. 1.1.2012

§§ 52, 63 und 66 NO:

Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts "nicht kundig" iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist.

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