§ 181 Abs 2 ABGB
§ 62 Abs 1 AußStrG:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen. Auch der Kreis der Zustimmungsberechtigten bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt; es ist kein Grund erkennbar, die Voraussetzungen für den Entfall des Zustimmungserfordernisses nach § 181 Abs 2 ABGB nach einem anderen Zeitpunkt zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich auch eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, gegen diese aussprechen.