§ 119 AußStrG:
Nach § 119 S 3 AußStrG endet die Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem die Bevollmächtigung eines von der betroffenen Person selbst gewählten Vertreters dem Gericht angezeigt wird. Der Beschluss des Gerichts, mit dem der Verfahrenssachwalter enthoben wird, wirkt konstitutiv.