Art 1 und 8 Nr 1 EuZVO 2007
§ 13 Abs 3 ZustG:
Art 1 Nr 1 S 1 EuZVO 2007 (VO 1393/2007 /EG) stellt für die Anwendung dieser Verordnung auf die Übermittlung von Schriftstücken von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Zustellung ab (hier: Zustellung einer Klage, die gegen eine auf Jersey ansässige Gesellschaft gerichtet ist, an deren Vorstandsvorsitzenden mit Wohnadresse in den Niederlanden). Damit sind Übermittlungsvorgänge auf dem Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats ebenso wenig erfasst wie solche in oder aus Drittstaaten.