§§ 1295 ff und 1319a ABGB
§§ 1, 3, 5 und 6 PHG:
Der Hersteller eines Produkts ist zur Produktbeobachtung verpflichtet. Die dogmatische Grundlage dieser Pflicht findet sich in der Lehre von den Verkehrssicherungspflichten. Die Verkehrssicherungspflichten des Produzenten enden nicht im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts, sondern bestehen über diesen