§§ 91, 191 f und 195 StPO:
Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige (§ 78 Abs 1, § 80 Abs 1 StPO) ist vom Ermitteln zu unterscheiden: Ersteres verpflichtet zu Letzterem. Ermitteln bedeutet Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.