§ 176 ForstG:
§ 176 Abs 3 ForstG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Personen- und Sachschäden natürlicher Personen. In Übereinstimmung mit § 26 ABGB und dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot ist § 176 Abs 3 ForstG aber dahin auszulegen, dass auch Sachschäden juristischer Personen von der Bestimmung erfasst werden.