Der Ausschluss der Beschwerde an den VwGH in Asylrechtssachen hat dem VfGH den befürchteten dramatischen Anstieg an Beschwerdefällen beschert, ihm aber auch die Gelegenheit gegeben, den Asylgerichtshof (AsylGH) an die rechtsstaatlichen Standards richterlicher Entscheidungsfindung zu erinnern. Behördliche Warnhinweise konfrontieren mit der Frage nach einem adäquaten Rechtsschutz gegen informelles Verwaltungshandeln und die Rechtsschutzproblematik stellt sich auch bei einer weiteren Erscheinungsform eines "janusköpfigen Verwaltungsakts". Im Grundrechtsbereich spielt das Datenschutzgrundrecht eine immer größere Rolle und es sind interessante Entscheidungen zur Religionsfreiheit zu registrieren. Der Dialog zwischen VfGH und EGMR führt zu bemerkenswerten Ergebnissen im Bereich der Prozessgrundrechte (ne bis in idem - Art 4 7. ZPMRK; Civil rights - Art 6 MRK).