§§ 45 und 64 Stmk GemO
§§ 43 und 55 AVG:
Es ist unzulässig, dass der Bürgermeister in einem Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt zum Verhandlungsleiter bestellt. Der Umstand, dass der Bürgermeister während der ganzen Verhandlung anwesend ist, kann