§ 363a StPO:
Die Möglichkeit der Erneuerung des Verfahrens gem § 363a StPO ist nicht auf in rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergangene (End-)Entscheidungen beschränkt.
Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens unzulässig. Es handelt sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag um einen subsidiären Rechtsbehelf.