§ 34a UbG
§ 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG:
Aus § 34a UbG folgt eine umfassende Kompetenz des Unterbringungsgerichts zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung (hier: Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht); sie ist nicht auf unterbringungsspezifische Maßnahmen beschränkt. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich nicht aus § 34a S 1 UbG, sondern aus der jeweiligen "besonderen Vorschrift" (hier: § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG). Die Subsidiaritätsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz.