§ 785 ABGB:
Eine Schenkung iSd § 785 Abs 1 ABGB liegt dann vor, wenn jemand unentgeltlich einen Vermögenswert erhält und dadurch eine Wertminderung des Nachlasses eintritt. Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung ist ein Pflichtteilsverzicht des Ehegatten des Erblassers zugunsten eines gemeinsamen und als Alleinerben eingesetzten Kindes eine Schenkung.